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Corona Klausel

Behinderung und Unterbrechung der Ausführung insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Corona-Virus:
Auf Grund der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Corona Pandemie, der mit ihr eintretenden außergewöhnlichen Situation und zeitlichen sowie tatsächlichen Ungewissheiten, vereinbaren die Parteien in Bezug auf die Behinderung und Unterbrechung der Leistungserbringung das Folgende:

(1) Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung durch die unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen des Corona-Virus gehindert, so hat er dieses dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Angabe des konkreten Grundes anzuzeigen.
Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die konkreten Umstände und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(2) Leistungszeiträume und / oder Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Hinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch mittelbare und unmittelbare Auswirkungen des Corona-Virus.

(3) Die Verlängerung von Leistungszeiträumen und / oder Ausführungsfristen wird berechnet nach der Dauer der Hinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

(4) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

Bochenek Maschinenbau GmbH